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Allgemeine
Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 88)
Musterbedingungen des Verbandes der Sachversicherer e.
V.
(Unverbindliche Empfehlung des Verbandes der Sachversicherer.
Andere Vereinbarungen sind möglich.)
Stand: Januar 1995
Kostenfreie
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§ 1 Versicherte Sachen
1. Versichert sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude.
2. Zubehör, das der Instandhaltung eines versicherten Gebäudes oder
dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient, ist mitversichert, soweit es sich in
dem Gebäude befindet oder außen an dem Gebäude angebracht ist.
3. Weiteres Zubehör sowie sonstige Grundstücksbestandteile auf dem im
Versicherungsvertrag bezeichneten Grundstück (Versicherungsgrundstück)
sind nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert.
4. Nicht versichert sind in das Gebäude eingefügte Sachen, die ein
Mieter auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er die
Gefahr trägt. Die Versicherung dieser Sachen kann vereinbart werden.
§ 2 Versicherte Kosten
1. Versichert sind die infolge Versicherungsfalles notwendigen Kosten
a) für das Aufräumen und den Abbruch von Sachen, die durch vorliegenden
Vertrag versichert sind, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten
dieser Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern oder
Vernichten (Aufräumungs- und Abbruchkosten);
b) die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung von Sachen, die durch vorliegenden Vertrag versichert
sind, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen
(Bewegungs- oder Schutzkosten);
c) für Maßnahmen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer zur
Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte
(Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten).
2. Für die Entschädigung versicherter Kosten gemäß Nr. 1a und 1b gilt
die Entschädigungsgrenze gemäß § 17 Nr. 1.
3. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder
anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter, wenn
diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
§ 3 Versicherter Mietausfall
1. Der Versicherer ersetzt
a) den Mietausfall einschließlich etwaiger fortlaufender Mietnebenkosten, wenn Mieter von Wohnräumen infolge eines
Versicherungsfalls berechtigt sind, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern;
b) den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen, die der Versicherungsnehmer selbst bewohnt und die infolge eines Versicherungsfalls unbenutzbar geworden sind, falls dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen etwa benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann.
2. Die Versicherung des Mietausfalls oder des ortsüblichen Mietwerts für gewerblich genutzte Räume bedarf besonderer Vereinbarung.
3. Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar ist, höchstens jedoch für 12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer die Möglichkeit der Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert.
§ 4 Versicherte Gefahren und Schäden
1. Entschädigt werden versicherte Sachen, die durch
a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines bemannten
Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung
(§ 5).
b) Leitungswasser (§ 6)
c) Sturm, Hagel (§ 8)
zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses
abhanden kommen.
2. Entschädigt werden auch Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung
und Frostschäden an sonstigen Leitungswasser führenden Einrichtungen (§
7).
3. Jede der Gefahrengruppen nach 1a, 1b und 2 oder 1c kann auch einzeln
versichert werden.
§ 5 Brand; Blitzschlag; Explosion
1. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd
entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft
auszubreiten vermag.
2. Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
3. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen
beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
§ 6 Leitungswasser
1. Leitungswasser ist Wasser, das aus
a) Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung,
b) mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder Schläuchen
der Wasserversorgung,
c) Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung,
d) Sprinkler- oder Berieselungsanlagen
bestimmungswidrig ausgetreten ist.
2. Wasserdampf steht Wasser gleich.
§ 7 Rohrbruch; Frost
1. Innerhalb versicherter Gebäude sind versichert Frost- und sonstige
Bruchschäden an Rohren
a) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen),
b) der Warmwasser- oder Dampfheizung,
c) von Sprinkler- oder Berieselungsanlagen.
2. Darüber hinaus sind innerhalb versicherter Gebäude auch versichert
Frostschäden an
a) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Wasserhähnen,
Geruchsverschlüssen, Wassermessern oder ähnlichen Installationen,
b) Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder an vergleichbaren Teilen von
Warmwasser- oder Dampfheizungsanlagen,
c) Sprinkler- oder Berieselungsanlagen.
3. Außerhalb versicherter Gebäude sind versichert Frost- und sonstige
Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung und an den Rohren
der Warmwasser- oder Dampfheizung, soweit diese Rohre der Versorgung
versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und sich auf dem
Versicherungsgrundstück befinden.
§ 8 Sturm; Hagel
1. Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke
8.
Ist die Windstärke für das Versicherungsgrundstück nicht feststellbar,
so wird Sturm unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
a) die Luftbewegung in der Umgebung Schäden an Gebäuden in einwandfreiem
Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat
oder
b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten
Gebäudes nur durch Sturm entstanden sein kann.
2. Versichert sind nur Schäden, die entstehen
a) durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes auf versicherte Sachen;
b) dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände
auf versicherte Sachen wirft;
c) als Folge eines Sturmschadens gemäß a oder b an versicherten Sachen.
3. Für Schäden durch Hagel gilt Nr. 2 sinngemäß.
§ 9 Nicht versicherte Sachen und Schäden
- soweit nicht etwas anderes vereinbart ist -
1. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden
a) die der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeiführt; die vorsätzliche Herbeiführung eines Brandschadens gilt
als bewiesen, wenn sie durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen
vorsätzlicher Brandstiftung festgestellt ist;
b) die durch Kriegsereignisse jeder Art, Innere Unruhen, Erdbeben oder
Kernenergie* entstehen.
2. Der Versicherungsschutz gegen Brand, Blitzschlag und Explosion
erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf
a) Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie
einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken
ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die
Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird;
b) Sengschäden, außer wenn sie durch Brand, Blitzschlag oder Explosion
entstanden sind;
c) Kurzschluss- und Überspannungsschäden, die an elektrischen
Einrichtungen entstanden sind, außer wenn sie die Folge eines Brandes
oder einer Explosion sind.
3. Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser, Rohrbruch und Frost sowie
gegen Sturm und Hagel erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende
Ursachen nicht auf Schäden
a) an versicherten Sachen, solange das versicherte Gebäude noch nicht
bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für seinen Zweck nicht mehr
benutzbar ist;
b) durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines
bemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung.
4. Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser erstreckt sich ohne
Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
a) Plansch- oder Reinigungswasser,
b) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Hochwasser oder
Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen
Rückstau;
c) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines
Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten
oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Sprinkler-
oder Berieselungsanlage;
d) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser (§ 6 Nr.
1) die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat;
e) Schwamm.
Die Ausschlüsse gemäß a) bis c) gelten nicht für
Leitungswasserschäden infolge eines Rohrbruchs gemäß § 7.
5. Der Versicherungsschutz gegen Rohrbruch erstreckt sich nicht auf
Schäden durch Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser
(§ 6 Nr. 1) die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat.
6. Der Versicherungsschutz gegen Sturm und Hagel erstreckt sich ohne
Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden
a) durch Sturmflut;
b) durch Lawinen;
c) durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht
ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen,
es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind
und einen Gebäudeschaden darstellen;
d) an Laden- und Schaufensterscheiben;
e) durch Leitungswasser (§ 6) oder Rohrbruch (§ 7).
Anm. *Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der
Bundesrepublik Deutschland nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von
Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen hierfür
Haftpflichtversicherungen ab.
§ 10 Gefahrumstände bei Vertragsabschluß und Gefahrerhöhung
- Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
1. Der Versicherungsnehmer hat alle Antragsfragen, die für die Übernahme
der Gefahr erheblich sind, wahrheitsgemäß zu beantworten. Bei
schuldhafter Verletzung dieser Obliegenheit kann der Versicherer nach
Maßgabe der §§ 16 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten und
leistungsfrei sein.
2. Eine Gefahrerhöhung ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Bei einer Gefahrerhöhung kann der Versicherer aufgrund der
§§ 23 bis 30 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
3. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere vorliegen, wenn
a) sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist;
b) ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt
wird;
c) in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder
verändert wird.
Der Versicherer hat von dem Tag der Aufnahme des Betriebes an Anspruch auf
die aus einem etwa erforderlichen höheren Prämiensatz errechnete
Prämie; dies gilt nicht, soweit der Versicherer in einem
Versicherungsfall wegen Gefahrerhöhung leistungsfrei geworden ist.
4. Für vorschriftsmäßige Anlagen des Zivilschutzes und für
Zivilschutzübungen gelten Nr. 2 und die §§ 23 bis 30 VVG nicht.
§ 11 Sicherheitsvorschriften
- Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
1. Der Versicherungsnehmer hat
a) alle gesetzlichen behördlichen oder vereinbarten
Sicherheitsvorschriften zu beachten;
b) die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und
Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in
ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden
unverzüglich beseitigen zu lassen;
c) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig zu
kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen
abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
d) in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen
und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle
wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und
entleert zu halten.
2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der
Versicherer nach Maßgabe von § 6 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch
leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach
Zugang wirksam.
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz
noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis
30 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch
leistungsfrei sein.
§ 12 Versicherung für fremde Rechnung
1. Soweit die Versicherung für fremde Rechnung genommen ist, kann der
Versicherungsnehmer, auch wenn er nicht im Besitz des Versicherungsscheins
ist, über die Rechte des Versicherten ohne dessen Zustimmung im eigenen
Namen verfügen, insbesondere die Zahlung der Entschädigung verlangen und
die Rechte des Versicherten übertragen. Der Versicherer kann jedoch vor
Zahlung der Entschädigung den Nachweis verlangen, dass der Versicherte
seine Zustimmung dazu erteilt hat.
2. Der Versicherte kann über seine Rechte nicht verfügen, selbst wenn er
im Besitz des Versicherungsscheins ist. Er kann die Zahlung der
Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
3. Soweit Kenntnis oder Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher
Bedeutung ist, kommt auch Kenntnis oder Verhalten des Versicherten in
Betracht. Im übrigen gilt § 79 VVG.
§ 13 Gleitende Neuwertversicherung; Versicherungswert 1914;
Versicherungssumme 1914
1. Grundlage der Gleitenden Neuwertversicherung ist der Versicherungswert
1914.
2. Versicherungswert 1914 ist der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes
entsprechend seiner Größe und Ausstattung sowie seines Ausbaues nach
Preisen des Jahres 1914. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie
sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
3. Die vereinbarte Versicherungssumme 1914 soll dem Versicherungswert 1914
entsprechen.
4. Die Haftung des Versicherers (§ 15 Nr. 1 bis 3) wird an die
Baupreisentwicklung angepasst. Entsprechend verändert sich die Prämie
durch Erhöhung oder Verminderung des gleitenden Neuwertfaktors.
5. Der gleitende Neuwertfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1.
Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende
Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils
für den Monat Mai des Vorjahres vom Statistischen Bundesamt
veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für den Monat
April des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe
geändert haben. Die Änderung des Baupreisindexes für Wohngebäude wird
zu 80 Prozent und die des Tariflohnindexes für das Baugewerbe zu 20
Prozent berücksichtigt; bei dieser Berechnung wird jeweils auf zwei
Stellen hinter dem Komma gerundet.
Der gleitende Neuwertfaktor wird auf eine Stelle hinter dem Komma
gerundet.
6. Innerhalb eine Monats nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung
des gleitenden Neuwertfaktors kann der Versicherungsnehmer durch
schriftliche Erklärung die Erhöhung mit Wirkung für den Zeitpunkt
aufheben, in dem sie wirksam werden sollte. Die Versicherung bleibt als
Neuwertversicherung (§ 14 Nr. 1a) in Kraft, und zwar zur bisherigen
Prämie und mit einer Versicherungssumme, die sich aus der
Versicherungssumme 1914, multipliziert mit 1/100 des bei Wirksamwerden des
Widerspruchs zugrundegelegten Baupreisindexes für Wohngebäude, ergibt.
Das Recht auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen erheblicher
Überversicherung (§ 51 Nr. 1 VVG) bleibt unberührt.
§ 14 Neuwert, Zeitwert; gemeiner Wert
1. Abweichend von § 13 Nr. 2 kann jeweils als Versicherungswert
vereinbart werden
a) der Neuwert;
Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert. Hierzu gehören auch
Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten;
b) der Zeitwert;
der Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert abzüglich der Wertminderung,
die sich aus Alter und Abnutzung ergibt;
c) der gemeine Wert;
gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare
Verkaufspreis.
2. Der gemeine Wert ist auch ohne besondere Vereinbarung
Versicherungswert, falls das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst
dauernd entwertet ist. Eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor,
wenn das Gebäude für seinen Zweck nicht mehr zu verwenden ist.
§ 15 Entschädigungsberechnung
1. Ersetzt werden
a) bei zerstörten Gebäuden sowie bei zerstörten oder abhandengekommenen
sonstigen Sachen der Neuwert unmittelbar vor Eintritt des
Versicherungsfalles; in den Fällen des § 14 Nr. 1b der Zeitwert; in den
Fällen des § 14 Nr. 1c und Nr. 2 der gemeine Wert;
b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des
Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer Wertminderung, die
durch Reparatur nicht auszugleichen ist, höchstens jedoch der
Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles; die
Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der
Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar
vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht wird.
Restwerte werden angerechnet.
2. Ersetzt werden auch die notwendigen Mehrkosten infolge
Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der
Wiederherstellung.
Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung nicht unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie
auch bei unverzüglicher Wiederherstellung entstanden wären.
Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen,
Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel werden nicht ersetzt.
3. Ersetzt werden auch die notwendigen Mehrkosten infolge behördlicher
Auflagen auf der Grundlage bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles
erlassener Gesetze und Verordnungen. Soweit behördliche Auflagen mit
Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die
dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass wiederverwertbare Reste der
versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen infolge behördlicher
Wiederherstellungsbeschränkungen nicht mehr verwertet werden dürfen,
sind nicht versichert.
Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen
Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkung nur an
anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang
ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle
entstanden wären.
Für die Entschädigung versicherter Mehrkosten gilt die
Entschädigungsgrenze gemäß § 17 Nr. 2.
4. Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der
Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, nur, soweit und
sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles
sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um
versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen
Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Ist dies an der
bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu
vertreten, so genügt es, wenn das Gebäude an anderer Stelle innerhalb
der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt wird.
Der Zeitwertschaden wir bei zerstörten oder abhandengekommenen
Gegenständen gemäß § 14 Nr. 1b festgestellt.
5. In den Fällen des § 14 ist die Gesamtentschädigung für versicherte
Sachen, versicherte Kosten und versicherten
Mietausfall je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. Dies
gilt nicht für Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, soweit
diese auf Weisung des Versicherer entstanden sind.
§ 16 Unterversicherung; Unterversicherungsverzicht
1. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert
unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles
(Unterversicherung), so wird nur der Teil des nach § 15 Nr. 1 bis 3
ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen
Betrag verhält wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert.
2. Nr. 1 gilt entsprechend für die Berechnung der Entschädigung
versicherter Kosten gemäß § 2 und versicherten Mietausfalles gemäß §
3.
3. In der Gleitenden Neuwertversicherung gilt die Versicherungssumme 1914
als richtig ermittelt, wenn
a) sie aufgrund einer vom Versicherer anerkannten Schätzung eines
Bausachverständigen festgesetzt wird;
b) der Versicherungsnehmer im Antrag den Neuwert in Preisen eines anderen
Jahres zutreffend angibt und der Versicherer diesen Betrag auf seine
Verantwortung umrechnet;
c) der Versicherungsnehmer Antragsfragen nach Größe, Ausbau und
Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantwortet und der Versicherer
hiernach die Versicherungssumme 1914 auf seine Verantwortung berechnet.
4. Wird die nach Nr. 3 ermittelte Versicherungssumme 1914 vereinbart,
nimmt der Versicherer abweichend von Nr. 1 und Nr. 2 sowie von § 56 VVG
keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht).
5. Ergibt sich im Schadensfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und
seiner Ausstattung gemäß Nr. 3c) von den tatsächlichen Verhältnissen
abweicht und ist dadurch die Versicherungssumme 1914 zu niedrig bemessen,
so gilt Nr. 4 nicht, soweit die Abweichung auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruht.
6. Ferner gilt Nr. 4 nicht, wenn
a) der der Versicherungssummenermittlung zugrunde liegende Bauzustand
nachträglich, insbesondere durch wertsteigernde Um-, An- oder Ausbauten,
verändert wurde und die Veränderung dem Versicherer nicht unverzüglich
angezeigt wurde;
b) ein weiterer Gebäudeversicherungsvertrag für das Gebäude gegen
dieselbe Gefahr besteht, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.
§ 17 Entschädigungsgrenzen
1. Soweit nicht anderes vereinbart ist, ist die Entschädigung für
versicherte Kosten gemäß § 2 Nr. 1a und 1b je Versicherungsfall
begrenzt
a) in der Gleitenden Neuwertversicherung auf 5 Prozent der
Versicherungssumme 1914, multipliziert mit dem im
Zeitpunkt des Versicherungsfalles für den Vertrag geltenden gleitenden
Neuwertfaktor (§ 13 Nr. 5);
b) in den Fällen des § 14 auf 5 Prozent der Versicherungssumme.
2. Das gleiche gilt für die Entschädigung versicherter Mehrkosten
gemäß § 15 Nr. 3.
§ 18 Mehrfache Versicherung
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen
Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so
ermäßigt sich der Anspruch aus vorliegendem Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als
wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen Prämie errechnet
wurde, nur in dem vorliegenden Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
§ 19 Prämie; Beginn und Ende der Haftung
1. Der Versicherungsnehmer hat die erste Prämie (Beitrag) bei
Aushändigung des Versicherungsscheins zu zahlen, Folgeprämien am Ersten
des Monats, in dem ein neues Versicherungsjahr beginnt. Die Folgen nicht
rechtzeitiger Zahlung der ersten Prämie oder der ersten Rate der ersten
Prämie ergeben sich aus § 38 VVG in Verbindung mit Nr. 3; im übrigen
gelten §§ 39, 91 VVG. Rückständige Folgeprämien dürfen nur innerhalb
eines Jahres seit Ablauf der nach § 39 VVG für sie gesetzten
Zahlungsfrist eingezogen werden.
2. Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu
den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet.
Die gestundeten Raten des laufenden Versicherungsjahres werden sofort
fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise
in Verzug gerät oder soweit eine Entschädigung fällig wird.
3. Die Haftung des Versicherers beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt,
und zwar auch dann, wenn zur Prämienzahlung erst später aufgefordert,
die Prämie aber unverzüglich gezahlt wird. Ist dem Versicherungsnehmer
bei Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten
ist, so entfällt hierfür die Haftung.
4. Die Haftung endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt,
Versicherungsverträge von mindestens einjähriger Dauer verlängern sich
jedoch von Jahr zu Jahr, wenn sie nicht spätestens drei Monate vor Ablauf
schriftlich gekündigt werden.
5. Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragszeit oder
wird es nach Beginn rückwirkend aufgehoben oder ist es von Anfang an
nichtig, so gebührt dem Versicherer Prämie oder Geschäftsgebühr
gemäß dem Versicherungsvertragsgesetz (z.B. §§ 40, 68).
Kündigt nach Eintritt eines Versicherungsfalles (§ 24 Nr. 2) der
Versicherungsnehmer, so gebührt dem Versicherer die Prämie für das
laufende Versicherungsjahr. Kündigt der Versicherer, so hat er die
Prämie für das laufende Versicherungsjahr nach dem Verhältnis der noch
nicht abgelaufenen zu der gesamten Zeit des Versicherungsjahres
zurückzuzahlen.
§ 20 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall
- Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
1. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines Versicherungsfalles
a) den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, das
Abhandenkommen versicherter Gebäudebestandteile und sonstiger
Gegenstände auch der zuständigen Polizeidienststelle;
b) der Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der
abhandengekommenen Gegenstände einzureichen;
c) den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und dabei die
Weisungen des Versicherers zu befolgen; er hat, soweit die Umstände es
gestatten, solche Weisungen einzuholen;
d) dem Versicherer auf dessen Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede
Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang
seiner Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft
- auf Verlangen schriftlich - zu erteilen und die erforderlichen Belege
beizubringen, auf Verlangen insbesondere einen beglaubigten
Grundbuchauszug;
e) Veränderungen der Schadenstelle möglichst zu vermeiden, solange der
Versicherer nicht zugestimmt hat;
f) dem Versicherer auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist
von mindestens zwei Wochen ein von ihm unterschriebenes Verzeichnis aller
abhandengekommenen Gegenstände vorzulegen; in dem Verzeichnis ist der
Versicherungswert dieser Gegenstände unmittelbar vor Eintritt des
Versicherungsfalles anzugeben.
2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten,
so ist der Versicherer nach Maßgabe des Versicherungsvertragsgesetzes
(§§ 6 Abs. 3, 62 Abs. 2 VVG) von der Entschädigungspflicht frei.
Sind abhandengekommene Gegenstände der Polizeidienststelle nicht oder
nicht rechtzeitig angezeigt worden, so kann der Versicherer nur für diese
Gegenstände von der Entschädigungspflicht frei sein.
3. Hatte eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung Einfluss weder auf die
Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den
Umfang der Entschädigung, so entfällt die Leistungsfreiheit gemäß Nr.
2, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers
ernsthaft zu beeinträchtigen, und wenn außerdem den Versicherungsnehmer
kein erhebliches Verschulden trifft.
§ 21 Besondere Verwirkungsgründe
1. Versucht der Versicherungsnehmer, den Versicherer arglistig über
Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der
Entschädigung von Bedeutung sind, so ist der Versicherer von der
Entschädigungspflicht frei.
Ist die Täuschung gemäß Abs. 1 durch rechtskräftiges Strafurteil wegen
Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen
von Abs. 1 als bewiesen.
2. Wird der Entschädigungsanspruch nicht innerhalb einer Frist von sechs
Monaten gerichtlich geltend gemacht, nachdem der Versicherer ihn unter
Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich
abgelehnt hat, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Durch ein Sachverständigenverfahren (§ 22) wird der Ablauf der Frist
für dessen Dauer gehemmt.
§ 22 Sachverständigenverfahren
1. Versicherungsnehmer und Versicherer können nach Eintritt des
Versicherungsfalles vereinbaren, dass die Höhe des Schadens durch
Sachverständige festgestellt wird. Das Sachverständigenverfahren kann
durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen des
Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt
werden.
Der Versicherungsnehmer kann ein Sachverständigenverfahren auch durch
einseitige Erklärung gegenüber dem Versicherer verlangen.
2. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
a) Jede Partei benennt schriftlich einen Sachverständigen und kann dann
die andere unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen
schriftlich auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird
der zweite Sachverständige nicht binnen zwei Wochen nach Empfang der
Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für
den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der
Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen.
b) Beide Sachverständige benennen schriftlich vor Beginn des
Feststellungsverfahrens einen dritten Sachverständigen als Obmann.
Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch
das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
c) Der Versicherer darf als Sachverständige keine Personen benennen, die
Mitbewerber des Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dauernder
Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern
oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen
Verhältnis stehen.
Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die
Sachverständigen.
3. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
a) ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten und abhandengekommenen
Gegenstände sowie deren Versicherungswert (§ 14 Nr. 1) zum Zeitpunkt des
Versicherungsfalles; in den Fällen von § 15 Nr. 4 ist auch der Zeitwert
anzugeben;
b) bei beschädigten Gegenständen die Beträge gemäß § 15 Nr. 1b;
c) alle sonstigen gemäß § 15 Nr. 1 maßgebenden Tatsachen, insbesondere
die Restwerte der von dem Schaden betroffenen Gegenstände;
d) notwendige Kosten, die gemäß § 2 versichert sind.
4. Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre
Feststellungen. Weichen die Feststellungen voneinander ab, so übergibt
der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die
streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der
Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung
beiden Parteien gleichzeitig.
5. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des
Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
6. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind
verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der
wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen
Feststellungen berechnet der Versicherer gemäß §§ 15 und 17 die
Entschädigung.
7. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des
Versicherungsnehmers gemäß § 20 Nr. 1 nicht berührt.
§ 23 Zahlung der Entschädigung
1. Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach
festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen
zu erfolgen. Jedoch kann einen Monat nach Anzeige des Schadens als
Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache
mindestens zu zahlen ist.
2. Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 1 Prozent unter
dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen, mindestens jedoch
mit 4 Prozent und höchstens mit 6 Prozent pro Jahr, soweit nicht aus
anderen Gründen ein höherer Zins zu entrichten ist oder soweit nicht
etwas anderes vereinbart ist.
Die Verzinsung entfällt, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats
seit Anzeige des Schadens gezahlt wird.
Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist.
3. Der Lauf der Fristen gemäß Nr. 1 und Nr. 2 Satz 1 ist gehemmt,
solange infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung
nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
4. Für die Zahlung des über den Zeitwertschaden hinausgehenden Teiles
der Entschädigung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der
Versicherungsnehmer den Eintritt der Voraussetzung von § 15 Nr. 4 dem
Versicherer nachgewiesen hat.
Zinsen für die Beträge gemäß Abs. 1 werden erst fällig, wenn die dort
genannten zusätzlichen Voraussetzungen der Entschädigung festgestellt
sind.
5. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben
a) solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers
bestehen;
b) wenn gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Repräsentanten
aus Anlas des Versicherungsfalles ein behördliches oder
strafgerichtliches Verfahren aus Gründen eingeleitet worden ist, die auch
für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind, bis zum
rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.
6. Die gesetzlichen Vorschriften über die Sicherung des Realkredits
bleiben unberührt.
§ 24 Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall
1. Die Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine
Entschädigung geleistet wird.
2. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann der Versicherer oder
der Versicherungsnehmer den
Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu
erklären. Sie muss spätestens einen Monat nach Auszahlung der
Entschädigung zugehen. Der Zahlung steht es gleich, wenn die
Entschädigung aus Gründen
abgelehnt wird, die den Eintritt des Versicherungsfalles unberührt
lassen.
Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Der
Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung sofort oder zu
einem anderen Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum Schluss des
laufenden Versicherungsjahres.
§ 25 Zurechnung von Kenntnis und Verhalten
1. Besteht der Vertrag mit mehreren Versicherungsnehmern, so muss sich
jeder Versicherungsnehmer Kenntnis und Verhalten der übrigen
Versicherungsnehmer zurechnen lassen.
2. Ferner muss sich der Versicherungsnehmer Kenntnis und Verhalten seiner
Repräsentanten im Rahmen von §§ 9 Nr. 1a, 10, 11, 12, 20, 21 zurechnen
lassen.
3. Bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern gilt:
a) Ist der Versicherer nach §§ 9 Nr. 1a, 10, 11, 12, 20, 21 wegen des
Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer leistungsfrei, so kann er sich
hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren
Sondereigentums und wegen deren Miteigentumsanteilen (§ 1 Abs. 2 des
Wohnungseigentumsgesetzes) nicht berufen.
b) Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der
Versicherer ihnen auch hinsichtlich des Miteigentumsanteiles des
Wohnungseigentümers, der den Entschädigungsanspruch verwirkt hat,
Entschädigung leistet, jedoch nur, soweit diese zusätzliche
Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums (§
1 Abs. 5 des Wohnungseigentumsgesetzes) verwendet wird.
Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt,
ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehraufwendungen zu erstatten.
c) Kann im Falle der Feuerversicherung ein Realgläubiger hinsichtlich des
Miteigentumsanteiles des Wohnungseigentümers, der den
Entschädigungsanspruch verwirkt hat, Leistung aus der Feuerversicherung
an sich selbst gemäß § 102 VVG verlangen, so entfällt die
Verpflichtung des Versicherers nach b Satz 1. Der Versicherer verpflichtet
sich, auf eine nach § 104 VVG auf ihn übergegangene Gesamthypothek
(Gesamtgrundschuld) gemäß § 1168 BGB zu verzichten und dabei
mitzuwirken, dass der Verzicht auf Kosten der Wohnungseigentümer, in das
Grundbuch eingetragen wird. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der
Verwirkgrund vorliegt, ist im Falle von Satz 2 verpflichtet, dem
Versicherer die für seinen Miteigentumsanteil und sein Sondereigentum an
den Realgläubiger erbrachten Leistungen zu erstatten.
d) Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum (§ 1 Abs. 3 des
Wohnungseigentumsgesetzes) gelten a bis c entsprechend.
§ 26 Schriftliche Form; Zurückweisung von Kündigungen
1. Anzeigen und Erläuterungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt nicht
für die Anzeige eines Schadens gemäß § 20 Nr. 1a.
2. Ist eine Kündigung des Versicherungsnehmers unwirksam, ohne dass dies
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, so wird die Kündigung
wirksam, falls der Versicherer sie nicht unverzüglich zurückweist.
§ 27 Agentenvollmacht
Ein Agent des Versicherers ist nur dann bevollmächtigt, Anzeigen und
Erklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen, wenn er den
Versicherungsvertrag vermittelt hat oder laufend betreut.
§ 28 Gerichtsstand
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen
Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO und § 48 VVG.
§ 29 Schlussbestimmung
1. Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist,
gelten die gesetzlichen Vorschriften.
2. Ein Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), der
insbesondere die in den VGB 88 erwähnten Bestimmungen enthält, ist dem
Bedingungstext beigefügt.
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